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Balkonkraftwerk als Mieter oder in der Eigentümergemeinschaft

Seit Oktober 2024 können Vermieter und Eigentümergemeinschaften ein Balkonkraftwerk nicht mehr ohne guten Grund ablehnen. Was das bedeutet und wie Sie fragen.

Eine privilegierte Maßnahme

Seit Oktober 2024 sind Steckersolargeräte im Mietrecht (§ 554 BGB) und im Wohnungseigentumsrecht (§ 20 WEG) eine privilegierte Maßnahme. Mieter können vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, Eigentümer von der Gemeinschaft die Gestattung. Abgelehnt werden darf nur, wenn die Anlage der Gegenseite nicht zuzumuten ist.

Worüber andere noch mitreden

Vermieter oder Gemeinschaft können weiter mitreden, wie die Anlage angebracht wird, etwa bei Farbe, Position an der Fassade oder Befestigung am Geländer. Sicherheitsbedenken müssen konkret sein, zum Beispiel ein schwaches Geländer oder die Gefahr herabfallender Teile. Bei denkmalgeschützten Gebäuden können andere Regeln gelten. Die Erlaubnis ersetzt nicht die Anmeldung: Sie tragen die Anlage trotzdem binnen eines Monats im Marktstammdatenregister ein.

So fragen Sie

Fragen Sie schriftlich und legen Sie das Datenblatt des Sets bei, ein Foto oder eine Skizze der geplanten Stelle und die Art der Befestigung. Erwähnen Sie, dass der Wechselrichter bei höchstens 800 VA bleibt und Sie die Anlage anmelden. Bieten Sie an, sie beim Auszug spurlos zu entfernen. Eine klare, vollständige Anfrage führt am schnellsten zu einer Zusage und dient als Nachweis, falls es später Streit gibt. Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Anmelderegeln in Deutschland

Quellen

Balkonkraftwerk als Mieter oder in der Eigentümergemeinschaft | Kilowatlas